Nebenkosten (oder auch Betriebskosten) fallen, wie der Name schon sagt, durch den bestimmungsmäßigen Betrieb einer Immobilie bzw. des Grundstücks an. Es wird unterschieden zwischen „umlagefähigen Betriebskosten“ und „nicht-umlagefähigen Betriebskosten“. „Umlagefähige Betriebskosten“ darf der Immobilieneigentümer auf seine/n Mieter/in umlegen, sodass dieser die umlagefähigen Betriebskosten übernehmen muss. Die „nicht-umlagefähigen Betriebskosten“ hat der Vermieter zu tragen. Dazu gehören die Kosten für die Instandhaltung des Objektes, Reparaturkosten und die Kosten für die Verwaltung der Immobilie. Welche Kosten vom Eigentümer umgelegt werden muss im Mietvertrag festgehalten werden.
Was sind Nebenkosten?
Was darf auf den Mieter umgelegt werden?
Grundsteuer
Abwassergebühr
Kosten für Heizung und Warmwasser
Aufzugskosten
Straßenreinigung und Müllabfuhr
Gebäudereinigung und Ungezieferbeseitigung
Gartenpflege
Fernsehen
Antenne – oder Kabelanschluss
Waschraum
Hausmeisterkosten
Sach- und Haftpflichtversicherung
Gebäudereinigung und Ungezieferbeseitigung
Sonstiges Betriebskosten (z.B. Wartung der Rauchmelder, Reinigung der Dachrinne)
Was darf nicht auf den Mieter umgelegt werden?
Instandhaltung und -setzung
Verwaltungskosten
Verteilerschlüssel
Wenn im Mietvertrag kein Verteilerschlüssel vereinbart, wird nach Wohnfläche abgerechnet.
- Verbrauch
- Wohnfläche
- Personenanzahl
- Wohneinheit
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59,- € inkl. 19% MwSt.